Artikel 19 RL 92/119/EWG
(1) Die Impfung gegen die in Anhang I genannten Seuchen kann nur ergänzend zu den Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die beim Auftreten der betreffenden Seuche ergriffen wurden, wobei folgendes gilt:
- a)
- Der Beschluß, die Impfung ergänzend zu den Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren des Artikels 26 gefaßt.
- b)
-
Der Beschluß stützt sich insbesondere auf folgende Kriterien:
- —
-
Bestandsdichte bei den Tieren der betroffenen Arten im Seuchengebiet;
- —
-
Merkmale und Zusammensetzung des verwendeten Impfstoffs;
- —
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Einzelheiten der Kontrolle von Verteilung, Lagerung und Verwendung der Impfstoffe;
- —
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Arten und Alter der Tiere, die geimpft werden können bzw. müssen;
- —
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Gebiete, in denen die Impfung erfolgen kann oder muß;
- —
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Dauer der Impfkampagne.
(2) In dem in Absatz 1 bezeichneten Fall gilt folgendes:
- a)
- Die Impfung oder Neuimpfung von Tieren empfänglicher Arten in den Betrieben gemäß Artikel 4 ist verboten.
- b)
- Die Injektion von Hyperimmunserum ist verboten.
(3) Im Falle der Impfung gilt folgendes:
- a)
- Alle geimpften Tiere sind nach einer gemäß dem Verfahren des Artikels 25 zugelassenen Methode mit einer eindeutigen und gut lesbaren Kennzeichnung zu versehen.
- b)
- Geimpfte Tiere dürfen die Impfzone nur im Hinblick auf ihre unmittelbare Schlachtung in einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof verlassen. Die Verbringung darf jedoch erst genehmigt werden, nachdem der amtliche Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb untersucht und bestätigt hat, daß keines der Tiere seuchenverdächtig ist.
(4) Nach Abschluss der Impfungen kann die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus der Impfzone nach dem Verfahren des Artikels 26 und innerhalb eines nach demselben Verfahren festzulegenden Zeitraums genehmigt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses den Stand der Impfkampagne regelmäßig mit.
(6) Abweichend von Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Mitteilung an die Kommission die Durchführung der Notimpfung beschließen, sofern die grundlegenden Interessen der Gemeinschaft davon unberührt bleiben. Dieser Beschluß, bei dem insbesondere der Bestandsdichte der Tiere in bestimmten Gebieten, dem erforderlichen Schutz besonderer Rassen sowie dem geographischen Gebiet, in dem die Impfung durchgeführt wird, Rechnung getragen wird, ist nach dem Verfahren des Artikels 26 im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses unverzüglich zu prüfen; der Ausschuß kann beschließen, daß die Maßnahmen beizubehalten, zu ändern, auszuweiten oder zu beenden sind.
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