Artikel 20 RL 92/119/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan, der für alle in Anhang I genannten Seuchen gilt und die Maßnahmen umfaßt, die bei Ausbrechen einer dieser Seuchen auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind.
Dieser Plan regelt die Bereitstellung von Einrichtungen, Ausrüstungen, Personal und sonstigen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche erforderlich sind.
(2) Für die Erstellung dieser Krisenpläne gelten die allgemeinen Kriterien in Anhang IV Nummern 1 bis 5 und Nummer 10, wobei die Nummern 6 bis 9 die entsprechend der jeweiligen Seuche anzupassenden Kriterien enthalten. Die Mitgliedstaaten können sich jedoch auf die Anwendung der in den Nummern 6 bis 9 enthaltenen Kriterien beschränken, wenn die Kriterien der Nummern 1 bis 5 sowie der Nummer 10 bereits bei der Vorlage von Plänen über die Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung einer anderen Seuche angenommen worden sind.
(3) Die gemäß den Kriterien des Anhangs IV erstellten Krisenpläne sind der Kommission vorzulegen, und zwar
- i)
- im Falle der vesikulären Schweinekrankheit spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie,
- ii)
- für jede der anderen in Anhang I genannten Seuchen spätestens sechs Monate nach der Durchführung der spezifischen Maßnahmen.
(4) Die Kommission prüft, ob diese Krisenpläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die Änderungen vor, die erforderlich sind, um insbesondere sicherzustellen, daß die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.
Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem Verfahren des Artikels 25.
Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage sowie den besonderen Merkmalen der betreffenden Seuche Rechnung zu tragen.
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