Artikel 21 RL 92/119/EWG

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 19 und 20 bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu treffenden Sofortmaßnahmen und unter Berücksichtigung der besonderen natürlichen und geographischen Gegebenheiten in den überseeischen Departements, auf den Azoren und auf Madeira sowie aufgrund der Entfernung dieser Gebiete zum Kerngebiet der Gemeinschaft ist es dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet, spezifische Sonderbestimmungen zur Bekämpfung jeder der in Anhang I genannten Seuchen anzuwenden.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses über die von ihm diesbezüglich getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Kontrollmaßnahmen, die ergriffen wurden, um zu verhindern, daß die Tiere aus den betreffenden Gebieten bzw. die aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse in die übrigen Gebiete der Gemeinschaft versandt werden.

Nach dem Unterrichtungsverfahren gemäß Unterabsatz 2 gilt Artikel 20 sinngemäß.

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