Artikel 13 RL 92/119/EWG

Bestehen die Sperren nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) wegen des Auftretens neuer Seuchenfälle länger als 30 Tage und entstehen dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Eigentümers die Verbringung der Tiere aus einem Betrieb in der Schutz- bzw. in der Überwachungszone genehmigen, sofern

a)
der amtliche Tierarzt diese Sachlage überprüft hat;
b)
alle im Betrieb befindlichen Tiere untersucht wurden;
c)
die zu verbringenden Tiere einer klinischen Untersuchung mit negativem Ergebnis unterzogen wurden;
d)
jedes einzelne Tier mit einer Ohrmarke versehen bzw. durch ein anderes zugelassenes Mittel gekennzeichnet wurde;
e)
sich der Bestimmungsbetrieb in der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone befindet.

Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Lastkraftwagen nach dem Transport, um die Gefahr einer Verschleppung des Seuchenerregers während dieses Transports zu vermeiden.

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