Artikel 12 RL 92/119/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in der Überwachungszone folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)
Sämtliche Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten werden ermittelt.
b)
Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Verkehrswege wird untersagt, es sei denn, sie werden zu ihnen vorbehaltenen Weiden oder Stallungen geführt; die zuständige Behörde kann jedoch von diesem Verbot abweichen, wenn die Tiere ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung im Straßen- oder Schienenverkehr durchgeführt werden.
c)
Die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone wird der Genehmigung durch die zuständige Behörde unterworfen.
d)
Tiere empfänglicher Arten müssen mindestens während der maximalen Inkubationszeit nach dem letzten Seuchenausbruch in der Überwachungszone gehalten werden. Anschließend dürfen sie unter amtlicher Überwachung auf direktem Wege in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung befördert werden. Die Verbringung darf von der zuständigen Behörde erst genehmigt werden, nachdem der amtliche Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht und jeglichen Seuchenverdacht entkräftet hat. Der für den Schlachthof zuständigen Behörde wird mitgeteilt, daß die Tiere zu besagtem Schlachthof verbracht werden sollen.

(2) Die Maßnahmen in der Überwachungszone werden frühestens nach Ablauf der maximalen Inkubationszeit im Anschluß an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Artikel 5 aus dem Betrieb und nach Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 16 aufgehoben. Wird die Seuche jedoch von einem Insektenvektor übertragen, so kann die zuständige Behörde die Dauer der Maßnahmen bestimmen und die Vorkehrungen hinsichtlich einer etwaigen Belegung mit Sentineltieren festlegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses unverzüglich über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.

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