Artikel 11 RL 92/119/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in der Schutzzone folgende Maßnahmen angewandt werden:
- a)
- Ermittlung sämtlicher Betriebe innerhalb der Zone, die Tiere empfänglicher Arten halten;
- b)
- regelmäßige Kontrollbesuche in Betrieben, die Tiere empfänglicher Arten halten, klinische Untersuchung dieser Tiere und gegebenenfalls Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen sowie Protokollierung der Kontrollbesuche und -ergebnisse, wobei sich die Häufigkeit dieser Kontrollbesuche nach der Schwere der Seuche in den Betrieben richtet, in denen die Risiken am größten sind;
- c)
- Verbot der Verbringung und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Verkehrswege und Privatwege, ausgenommen die innerbetrieblichen Wirtschaftswege; die zuständige Behörde kann jedoch von diesem Verbot abweichen, wenn die Tiere im Straßen- oder Schienenverkehr ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung durchgeführt werden;
- d)
- Verbleib der Tiere empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb, es sei denn, sie werden unter amtlicher Überwachung auf direktem Wege zur Notschlachtung in einen in diesem Gebiet gelegenen Schlachthof oder, wenn sich in dieser Zone kein tierärztlich überwachter Schlachthof befindet, in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone verbracht. Die Verbringung darf von der zuständigen Behörde erst genehmigt werden, nachdem der amtliche Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb untersucht und jeglichen Seuchenverdacht entkräftet hat. Der für den Schlachthof zuständigen Behörde wird mitgeteilt, daß die Tiere zu besagtem Schlachthof verbracht werden sollen.
(2) Die Maßnahmen in der Schutzzone werden frühestens nach Ablauf der maximalen seuchenspezifischen Inkubationszeit im Anschluß an die unschädliche Beseitigung der Tiere gemäß Artikel 5 aus dem Seuchenbetrieb und nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 16 aufgehoben. Wird die Seuche jedoch durch einen Insektenvektor übertragen, so kann die zuständige Behörde die Dauer der Maßnahmen bestimmen und die Vorkehrungen hinsichtlich einer etwaigen Belegung mit Sentineltieren festlegen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses unverzüglich über die von ihnen getroffenen Maßnahmen.
Nach Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 finden die Maßnahmen für die Überwachungszonen auch auf die Schutzzonen Anwendung.
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