Artikel 10 RL 92/119/EWG
(1) Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung einer der betreffenden Seuchen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die zuständige Behörde um den Seuchenbetrieb innerhalb einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km abgrenzt. Dabei sind die mit der betreffenden Seuche in Zusammenhang stehenden geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.
(2) Befinden sich diese Zonen im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Zonen zusammen. Gegebenenfalls werden die Schutz- und die Überwachungszonen nach dem Verfahren des Artikels 26 abgegrenzt.
(3) Auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats hin oder auf Initiative der Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 26 beschlossen werden, die Grenzen der in Absatz 1 festgelegten Zonen (insbesondere im Sinne einer Verkleinerung bzw. Vergrößerung) sowie die Dauer der Beschränkungsmaßnahmen zu ändern, wobei folgendes zu berücksichtigen ist:
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geographische Lage der Zonen und ökologische Faktoren;
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Witterungsverhältnisse;
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Vorhandensein, Weiterschleppung und Art der Vektoren;
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Ergebnisse der epizootiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 8;
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Ergebnisse der Laboruntersuchungen;
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tatsächlich ergriffene Bekämpfungsmaßnahmen.
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