Artikel 14 RL 92/119/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um zumindest die Bewohner der Schutz- und Überwachungszonen über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur angemessenen Durchsetzung dieser Maßnahmen trifft.

(2) Weist die betreffende Seuche in einem bestimmten Gebiet einen außergewöhnlichen Schweregrad auf, so werden alle von den betroffenen Mitgliedstaaten zu ergreifenden zusätzlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen.

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