Artikel 15 RL 92/119/EWG
Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie sind die besonderen Bestimmungen bezüglich der spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung jeder der genannten Seuchen
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für die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II festgelegt,
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für jede der anderen in Anhang I aufgeführten Seuchen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festzulegen.
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