Artikel 15 RL 92/119/EWG

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie sind die besonderen Bestimmungen bezüglich der spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung jeder der genannten Seuchen

für die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II festgelegt,

für jede der anderen in Anhang I aufgeführten Seuchen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festzulegen.

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