Artikel 16 RL 92/119/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a)
die zu verwendenden Desinfektions- und Insektenvertilgungsmittel sowie gegebenenfalls ihre Konzentrationen von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;
b)
Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten unter behördlicher Aufsicht

nach amtstierärztlicher Weisung durchgeführt werden,

so erfolgen, daß eine Verschleppung bzw. das Überleben des Seuchenerregers ausgeschlossen ist;

c)
der amtliche Tierarzt sich nach Durchführung der in Buchstabe b) an genannten Maßnahmen vergewissert, daß die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind und ein angemessener Zeitraum von mindestens 21 Tagen verstrichen ist, der die vollständige Tilgung der betreffenden Krankheit vor der Wiederbelegung mit Tieren empfänglicher Arten gewährleistet.

(2) Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren in einem infizierten Betrieb

sind für die vesikuläre Schweinekrankheit in Anhang II festgelegt;

werden nach dem Verfahren des Artikels 15 zweiter Gedankenstrich im Rahmen der Ausarbeitung spezifischer Maßnahmen für jede der in Anhang I genannten Seuchen festgelegt.

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