ANHANG IV RL 92/119/EWG

MINDESTKRITERIEN FÜR KRISENPLÄNE

Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:

1.
Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.
2.
Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen.
3.
Ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befaßten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten.
4.
Schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen oder Organisationen.
5.
Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.
6.
Genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei Seuchenverdacht bzw. Verdacht auf Kontakt mit Ansteckungsstoffen und dessen Bestätigung zu treffen sind, einschließlich der Art und Weise der Beseitigung der Tierkörper.
7.
Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse.
8.
Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Aktualisierung der Schnelldiagnosetechniken in Diagnoselaboratorien (Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial).
9.
Angaben über die bei der Notimpfung gegen die betreffende Seuche voraussichtlich erforderliche Impfstoffmenge.
10.
Gewährleistung der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen Regelungsgrundlage.

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