ANHANG IV RL 92/119/EWG
MINDESTKRITERIEN FÜR KRISENPLÄNE
Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:
- 1.
- Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert.
- 2.
- Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen.
- 3.
- Ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befaßten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten.
- 4.
- Schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen oder Organisationen.
- 5.
- Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.
- 6.
- Genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei Seuchenverdacht bzw. Verdacht auf Kontakt mit Ansteckungsstoffen und dessen Bestätigung zu treffen sind, einschließlich der Art und Weise der Beseitigung der Tierkörper.
- 7.
- Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse.
- 8.
- Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Aktualisierung der Schnelldiagnosetechniken in Diagnoselaboratorien (Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial).
- 9.
- Angaben über die bei der Notimpfung gegen die betreffende Seuche voraussichtlich erforderliche Impfstoffmenge.
- 10.
- Gewährleistung der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen Regelungsgrundlage.
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