ANHANG II RL 92/119/EWG

SPEZIFISCHE MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG UND TILGUNG BESTIMMTER SEUCHEN

Neben den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie finden im Falle der vesikulären Schweinekrankheit die nachstehenden spezifischen Bestimmungen Anwendung.

1.
Beschreibung der Krankheit

Schweinekrankheit, die sich klinisch nicht von der Maul- und Klauenseuche unterscheiden läßt. Es treten Bläschen am Rüssel, an den Lippen, auf der Zunge und an den oberen Rändern der Klauen auf. Die Krankheit nimmt einen unterschiedlich schweren Verlauf und kann einen Schweinebestand befallen, ohne daß klinische Schädigungen auftreten. Das Virus kann über lange Zeiträume hinweg außerhalb des Körpers, selbst in frischem Fleisch, überleben und ist gegenüber den normalen Desinfektionsmitteln außerordentlich resistent; es zeichnet sich durch Persistenz aus und ist in einem pH-Bereich zwischen 2,5 und 12 stabil, was eine sehr intensive Reinigung und Desinfektion erforderlich macht.

2.
Inkubationszeit

Für die Zwecke dieser Richtlinie wird von einer maximalen Inkubationszeit von 28 Tagen ausgegangen.

3.
Diagnoseverfahren zur Bestätigung der Differentialdiagnose bei vesikulärer Schweinekrankheit

Die Einzelheiten der Verfahren zur Entnahme von Material für die Diagnose, die diagnostischen Labortests, die Tests zum Nachweis von Antikörpern und die Auswertung der Laborergebnisse werden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 25 bestimmt.

4.
Seuchenbestätigung bei der vesikulären Schweinekrankheit

Abweichend von Artikel 2 Nummer 6 erfolgt die Seuchenbestätigung
a)
in Betrieben, in denen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit entweder bei den Schweinen selbst oder in der Umgebung isoliert worden ist,
b)
in Betrieben mit hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit seropositiven Schweinen, sofern diese Schweine oder andere im Betrieb befindliche Schweine die für die vesikuläre Schweinekrankheit charakteristischen Schädigungen aufweisen,
c)
in Betrieben mit Schweinen, die klinische Anzeichen aufweisen oder seropositiv sind, sofern eine unmittelbare epidemiologische Verbindung zu einem bestätigten Krankheitsherd besteht,
d)
in sonstigen Beständen, in denen seropositive Schweine ermittelt worden sind. In diesem Fall führt die zuständige Behörde vor der Seuchenbestätigung zusätzliche Untersuchungen, insbesondere erneute Stichprobentests mit einem Abstand von mindestens 28 Tagen zwischen den Probenahmen durch. Artikel 4 bleibt bis zum Abschluß dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Sind bei den weiteren Untersuchungen keine eindeutigen Anzeichen der Krankheit festzustellen und sind die Schweine weiterhin seropositiv, so sorgt die zuständige Behörde dafür, daß die untersuchten Schweine unter ihrer Überwachung getötet und unschädlich beseitigt werden oder unter ihrer Überwachung in einem von ihr benannten Schlachthof in ihrem nationalen Hoheitsgebiet geschlachtet werden.

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Schweine gleich nach ihrem Eintreffen im Schlachthof von den anderen Schweinen getrennt gehalten und geschlachtet werden und daß ihr Fleisch ausschließlich auf dem nationalen Markt vermarktet wird.

5.
Diagnoselaboratorien

AT

AGES: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling (Austrian Agency for Health and Consumer Protection-Institute for veterinary investigations Mödling)

Robert Koch-Gasse 17

A-2340 Mödling

Tel.: +43 (0) 505 55-38112

Fax: + 43(0) 505 55-38108

E-mail: vetmed.moedling@ages.at

BE

CODA — CERVA — VAR

Veterinary and Agrochemical Research Centre

Groeselenberg 99

B-1180 Brussels

BG

Национален диагностичен научноизследователски ветеринарномедицински институт, Проф. д-р Георги Павлов, бул. Пенчо Славейков 15, София 1606

National Diagnostic Veterinary Research Institute Prof. Dr. Georgi Pavlov, 15, Pencho Slaveykov Blvd., 1606 Sofia

CY

State Veterinary Laboratory

Veterinary Services

1417 Athalassa

Nicosia

CZ

State Veterinary Institute Praha

Sídlištní 136/24

165 03 Praha 6

DE

Friedrich-Loeffler-Institut

Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Boddenblick 5a

17493 Greifswald — Insel Riems

Tel. (49-38351) 7-0

Fax (49-38351) 7-219

E-Mail: poststelle@fli.bund.de

DK

National Veterinary Institute, Technical University of Denmark

Lindholm

DK-4771 Kalvehave

EE

Veterinaar- ja Toidulaboratoorium

Kreutzwaldi 30, 51006 Tartu, Estonia

Tel.: +372 7 386 100

Faks: +372 7 386 102

E-post: info@vetlab.ee

ES

Centro de Investigación en Sanidad Animal INIA-CISA

Carretera de Algete-El Casar, km 8,

Valdeolmos E-28130 (Madrid)

Tel.: +34 916 202 216/202 300

Fax: +34 916 202 247

E-mail: arias@inia.es

FI

Finnish Food Safety Authority

Animal Diseases and Food Safety Research

Mustialankatu 3

FI-00790 Helsinki, Finland

E-mail: info@evira.fi

Tel: +358 20 772 003 (exchange)

Fax: +358 20 772 4350

FR

Laboratoire d’études et de recherches en pathologie animale et zoonoses

AFSSA-LERPAZ

23, avenue du Général-de-Gaulle

F-94703 Maisons-Alfort Cedex

GB

Institute for Animal Health

Pirbright Laboratory

Ash Road

Pirbright, Woking

Surrey GU12 6DG, UK

E-mail: pirbright.reception@bbsrc.ac.uk

GR

Centre of Athens Veterinary Institutes

25 Neapoleos Street,

GR-153 10 Agia Paraskevi Attiki

Tel.: +30.2106010903

HU

Mezőgazdasági Szakigazgatási Hivatal Központ, Állat-egészségügyi Diagnosztikai Igazgatóság

Central Agricultural Office, Veterinary Diagnostic Directorate

Address: 1149 Budapest, Tábornok u. 2.

Mailing Address: 1581 Budapest, 146. Pf. 2.

Tel.: +36 1 460-6300

Fax: +36 1 252-5177

E-mail: titkarsag@oai.hu

IE

Institute for Animal Health

Pirbright Laboratory

Ash Road

Pirbright, Woking

Surrey GU24 ONF, UK

E-mail: pirbright.reception@bbsrc.ac.uk

IT

Centro di Referenza Nazionale per lo studio e la diagnosi delle malattie vescicolari c/o Istituto zooprofilattico sperimentale della Lombardia e dell'Emilia Romagna,

Via Bianchi, 9

25124 Brescia

LT

National Veterinary Laboratory

(Nacionalinė veterinarijos laboratorija)

J. Kairiūkščio 10

LT-08409 Vilnius

LU

CODA — CERVA — VAR

Veterinary and Agrochemical Research Centre

Groeselenberg 99

B-1180 Brussels

LV
MT

Institute for Animal Health,

Pirbright Laboratory

Ash Road,

Pirbright, Woking

Surrey GU24 ONF, UK

E-mail: pirbright.reception@bbsrc.ac.uk

NL

Centraal Instituut voor DierziekteControle

CIDC-Lelystad

Hoofdvestiging: Houtribweg 39

Nevenvestiging: Edelhertweg 15

Postbus 2004

8203 AA Lelystad

PL

Laboratory Department of Foot-and-Mouth Disease

Państwowy Instytut Weterynaryjny – Państwowy Instytut Badawczy

ul. Wodna 7, 98-220 Zduńska Wola

Tel.: +48.43.823.51.34

Fax: +48.43.823.52.75

PT

Laboratório Nacional de Investigação Veterinária (LNIV)

Estrada de Benfica, 701

P-1549-011 Lisboa

RO

Institutul de Diagnostic și Sănătate Animală,

Strada Dr. Staicovici nr. 63, sector 5,

Codul 050557, București

SE

Statens Veterinärmedicinska Anstalt

Department of Virology

SE-751 89 Uppsala

Tel (46-18) 674000

Fax (46-18) 674467

SI

Institute for Animal Health,

Pirbright Laboratory

Ash Road,

Pirbright, Woking

Surrey GU24 ONF, UK

E-pošta: pirbright.reception@bbsrc.ac.uk

SK

Štátny veterinárny ústav,

Pod dráhami 918,

960 86 Zvolen

6.
Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium

AFRC Institute for Animal Health,

Pirbright Laboratory,

Ash Road,

Pirbright,

Woking,

Surrey,

GU240NF,

United Kingdom.

7.
Schutzzone

1. Für die Schutzzone gilt die in Artikel 10 dieser Richtlinie festgelegte Ausdehnung.

2. Im Falle der vesikulären Schweinekrankheit sind abweichend von Artikel 11 dieser Richtlinie die nachstehenden Maßnahmen anzuwenden:
a)
Sämtliche Betriebe innerhalb der Zone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, werden ermittelt.
b)
Betriebe, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, werden regelmäßig untersucht, wobei eine klinische Untersuchung der genannten Tiere gegebenenfalls auch eine Probenentnahme für Laboruntersuchungen umfaßt; die Kontrollbesuche und -ergebnisse sind zu protokollieren, wobei sich die Häufigkeit der Kontrollbesuche nach der Schwere der Seuche in den Betrieben richtet, in denen die Risiken am größten sind.
c)
Tiere empfänglicher Arten dürfen über öffentliche Verkehrswege und Privatwege, ausgenommen die innerbetrieblichen Wirtschaftswege, weder verbracht noch befördert werden. Die zuständige Behörde kann jedoch von diesem Verbot abweichen, wenn die Tiere im Straßen- oder Schienenverkehr ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung durchgeführt werden.
d)
Nach dem Verfahren des Artikels 25 kann jedoch eine Ausnahme im Falle von Schlachtschweinen gewährt werden, die von außerhalb der Schutzzone kommen und in einen innerhalb dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden.
e)
Lastkraftwagen sowie andere Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zur Beförderung von Schweinen oder anderen Tieren bzw. von Stoffen, die leicht zu Trägern von Ansteckungsstoffen werden können, insbesondere Futtermittel, Dung oder Gülle, verwendet werden, dürfen

i)
einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieb,
ii)
die Schutzzone,
iii)
einen Schlachthof,

erst verlassen, wenn sie gemäß den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Verfahren gereinigt und desinfiziert worden sind. Diese Verfahren sehen insbesondere vor, daß Lastkraftwagen oder andere Fahrzeuge, mit denen Schweine befördert worden sind, die Zone erst verlassen dürfen, wenn sie von der zuständigen Behörde untersucht worden sind.

f)
Die Schweine dürfen den Haltungsbetrieb nach Abschluß der in Artikel 16 vorgesehenen ersten Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs 21 Tage lang nicht verlassen;nach Ablauf von 21 Tagen kann die Erlaubnis erteilt werden, daß Schweine den genannten Betrieb verlassen, um

i)
unmittelbar in einen von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof, vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu werden, sofern

sämtliche im Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind,

die zur Schlachtung zu befördernden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind,

jedes einzelne Schwein mit einer Ohrmarke bzw. durch ein anderes zugelassenes Mittel gekennzeichnet worden ist,

die Beförderung in von der zuständigen Behörde plombierten Fahrzeugen erfolgt.

Die für den Schlachthof verantwortliche zuständige Behörde wird davon unterrichtet, daß Schweine dorthin verbracht werden sollen.

Nach dem Eintreffen im Schlachthof sind die genannten Schweine gesondert von den übrigen Schweinen zu halten und zu schlachten. Die Fahrzeuge und Ausrüstungen, in denen die Schweine befördert wurden, sind vor dem Verlassen des Schlachthofs zu reinigen und zu desinfizieren.

Während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in dem benannten Schlachthof berücksichtigt die zuständige Behörde etwaige Anzeichen für das Vorhandensein des Virus der vesikulären Schweinekrankheit.

Im Falle von nach diesen Bestimmungen geschlachteten Schweinen sind statistisch repräsentative Blutproben zu entnehmen. Ergeben diese Blutproben einen positiven Befund, der bestätigt, daß die vesikuläre Schweinekrankheit vorliegt, so finden die in Nummer 9 Unternummern 3 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung;

ii)
unter außergewöhnlichen Umständen — unmittelbar in andere innerhalb der Schutzzone gelegene Räumlichkeiten verbracht zu werden, sofern

sämtliche in dem Betrieb befindlichen Schweine untersucht worden sind,

die zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung mit negativem Befund unterzogen worden sind,

jedes einzelne Schwein mit einer Ohrmarke versehen bzw. durch ein anderes zugelassenes Mittel gekennzeichnet worden ist.

g)
Fleisch der unter Buchstabe f Ziffer i genannten Tiere

i)
darf nicht in den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel gelangen und wird mit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates(1) versehen;
ii)
wird von Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen und internationalen Handel bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert und darf nicht in Fleischerzeugnisse gelangen, die für den innergemeinschaftlichen oder internationalen Handel bestimmt sind, es sei denn, es wurde einer Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen.

h)
i)
Abweichend von Buchstabe g dürfen die Mitgliedstaaten bei Fleisch von den unter Buchstabe f Ziffer i genannten Schweinen beschließen, eine andere Kennzeichnung als die spezielle Kennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG zu verwenden, sofern sich diese deutlich von anderen Kennzeichnungen unterscheidet, mit denen Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission(3) zu versehen ist.

Mitgliedstaaten, die beschließen, die alternative Kennzeichnung zu verwenden, informieren die Kommission hierüber im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

ii)
Zu dem unter Ziffer i genannten Zweck muss die Kennzeichnung leserlich und unauslöschlich sein; die Buchstaben müssen gut lesbar und deutlich angebracht sein. Die Kennzeichnung muss folgende Form haben und die folgenden Angaben enthalten:

XY steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

1234 steht für die Zulassungsnummer des in Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Betriebs.

3. Die Maßnahmen in der Schutzzone werden zumindest so lange angewandt, bis
a)
alle in Artikel 16 dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen sind,
b)
in sämtlichen Betrieben der Zone

i)
die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind, die die Feststellung ermöglicht, daß sie keinerlei Krankheitszeichen aufweisen, das auf das Vorliegen der vesikulären Schweinekrankheit hindeuten würde,

und

ii)
eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. Das serologische Nachweisprogramm hat der Übertragung der vesikulären Schweinekrankheit sowie der Art und Weise der Unterbringung der Schweine Rechnung zu tragen. Das Programm ist gemäß dem Verfahren des Artikels 25 dieser Richtlinie vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit aufzustellen.

Die Untersuchung und die Probenahme gemäß den Ziffern i) und ii) können erst nach Ablauf von 28 Tagen seit Abschluß der ersten Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs erfolgen.

4. Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Unternummer 3 finden die Regeln für die Überwachungszone auch auf die Schutzzone Anwendung.

5. Bestehen die Sperren gemäß Nummer 2 Buchstabe f wegen des Auftretens neuer Seuchenfälle länger als 30 Tage und entstehen dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere, so kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag des Eigentümers die Verbringung der Tiere aus einem Betrieb in der Schutzzone genehmigen, sofern ein amtlicher Tierarzt die Fakten überprüft hat. Nummer 2 Buchstaben f und h gelten sinngemäß.

8.
Überwachungszone

1. Die Ausdehnung der Überwachungszone ist in Artikel 10 geregelt.

2. Im Falle der vesikulären Schweinekrankheit werden anstelle der Maßnahmen gemäß Artikel 12 folgende Maßnahmen ergriffen:
a)
sämtliche Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten werden ermittelt;
b)
außer der unmittelbaren Verbringung in den Schlachthof ist eine Verbringung von Schweinen aus einem Betrieb in der Überwachungszone nur gestattet, wenn während der vorangegangenen 21 Tage keine Schweine in diesen Betrieb aufgenommen wurden; der Eigentümer bzw. die Person, die für die Tiere zuständig ist, hat ein Verzeichnis über alle Verbringungen der Schweine zu führen;
c)
die zuständige Behörde kann die Verbringung von Schweinen aus der Überwachungszone genehmigen, sofern

alle im Betrieb befindlichen Schweine in der Zeitspanne von 48 Stunden vor der Verbringung untersucht worden sind,

die zu verbringenden Schweine in der Zeitspanne von 48 Stunden vor der Verbringung einer klinischen Untersuchung mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind,

in der Zeitspanne von 14 Tagen vor der Verbringung eine statistische Stichprobe der zu verbringenden Schweine serologisch untersucht wurde und dabei keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt wurden. Für Schlachtschweine kann die serologische Untersuchung jedoch anhand von Blutproben erfolgen, die in dem von der zuständigen Behörde benannten Schlachthof in ihrem Hoheitsgebiet entnommen wurden. Wird die vesikuläre Schweinekrankheit durch positive Ergebnisse bestätigt, so sind die unter Nummer 9 Unternummer 3 vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden,

jedes einzelne Schwein mit einer Ohrmarke versehen bzw. durch ein anderes zugelassenes Mittel gekennzeichnet worden ist,

die Lastkraftwagen sowie die anderen Fahrzeuge und Ausrüstungen, die zur Verbringung dieser Schweine verwendet wurden, nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden;

d)
die innerhalb der Überwachungszone zur Verbringung von Schweinen, anderen Tieren oder Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, verwendeten Lastkraftwagen, anderen Fahrzeuge und Ausrüstungen dürfen diese Zone erst verlassen, wenn sie gemäß den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Verfahren gereinigt und desinfiziert worden sind.

3.
a)
Die Ausdehnung der Überwachungszone kann nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 geändert werden,
b)
die Maßnahmen in der Überwachungszone gelten mindestens, bis

i)
alle Maßnahmen nach Artikel 16 abgeschlossen sind,
ii)
alle Maßnahmen in der Schutzzone abgeschlossen sind.

9.
Gemeinsame allgemeine Maßnahmen

Neben den vorstehend genannten Maßnahmen sind die nachstehenden gemeinsamen Bestimmungen anzuwenden:

1. Ist das Auftreten der vesikulären Schweinekrankheit amtlich bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß über die Maßnahmen des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 5 dieser Richtlinie hinaus das Fleisch von Schweinen, die in dem Zeitraum zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Durchführung amtlicher Maßnahmen geschlachtet wurden, unter amtlicher Überwachung soweit wie möglich ermittelt und unschädlich beseitigt wird, so daß jede Möglichkeit einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit ausgeschlossen ist.

2. Hat der amtliche Tierarzt Anlaß zu dem Verdacht, daß die Schweine eines Betriebs infolge der Bewegung von Personen, der Verbringung von Tieren oder des Verkehrs von Fahrzeugen oder auf andere Weise mit Ansteckungsstoffen in Kontakt gekommen sind, so unterliegen die Schweine des Betriebs zumindest noch so lange den in Artikel 9 dieser Richtlinie vorgesehenen Bewegungsbeschränkungen, bis in dem Betrieb
a)
eine klinische Untersuchung der Schweine mit negativem Befund erfolgt ist,
b)
eine statistisch repräsentative Anzahl von Schweinen einer serologischen Untersuchung unterzogen worden ist, bei der keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit gemäß Nummer 7 Unternummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) nachgewiesen werden konnten.
Die Untersuchungen gemäß den Buchstaben a) und b) können erst erfolgen, nachdem 28 Tage seit der etwaigen Verunreinigung der betreffenden Räumlichkeiten aufgrund der Bewegungen von Personen, der Verbringung von Tieren, des Verkehrs von Fahrzeugen und der Beförderung anderer Gegenstände vergangen sind.

3. Bestätigt sich das Auftreten der vesikulären Schweinekrankheit in einem Schlachthof, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, daß
a)
sämtliche im Schlachthof befindlichen Schweine unverzüglich geschlachtet werden,
b)
die Tierkörper der infizierten und mit Ansteckungsstoffen in Kontakt gekommenen Schweine sowie die Nebenprodukte der Schlachtung unter amtlicher Aufsicht unschädlich beseitigt werden, damit die Gefahr einer Verschleppung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit ausgeschlossen ist,
c)
die Reinigung und Desinfektion der Gebäude und Einrichtungen, einschließlich der Fahrzeuge, gemäß den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Anweisungen unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes erfolgen,
d)
eine epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie durchgeführt wird,
e)
Schweine zum Zwecke der Schlachtung frühestens 24 Stunden nach Abschluß der gemäß Buchstabe c) durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen wieder in den Schlachthof verbracht werden.

10.
Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe

Neben den Vorkehrungen gemäß Artikel 16 dieser Richtlinie finden folgende Maßnahmen Anwendung:

1.
Verfahren der Vorreinigung und Desinfektion

a)
Sobald die Schweinetierkörper entfernt worden sind, um unschädlich beseitigt zu werden, sind die Teile der Räumlichkeiten, in denen die Schweine untergebracht waren, sowie alle anderen Teile von während der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten mit einem gemäß Artikel 16 zugelassenen Desinfektionsmittel in der der vesikulären Schweinekrankheit angemessenen Konzentration zu besprühen. Das verwendete Desinfektionsmittel muß mindestens 24 Stunden einwirken können.
b)
Beim Schlachten gegebenenfalls freigesetztes Gewebe oder Blut ist sorgfältig zu entfernen und zusammen mit den Schlachtkörpern unschädlich zu beseitigen (die Schlachtung muß stets auf einer undurchlässigen Oberfläche erfolgen).

2.
Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion

a)
Dung, Einstreu und Futter, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, sind aus den Gebäuden zu entfernen, aufzuschichten und mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen. Gülle ist mit einer Methode zu behandeln, die eine Abtötung des Virus ermöglicht.
b)
Alle beweglichen Zubehörteile sind aus den Räumlichkeiten zu entfernen und gesondert zu reinigen und zu desinfizieren.
c)
Von allen Flächen sind mit Hilfe eines Entfettungsmittels Fett und andere Verunreinigungen zu entfernen; sie sind sodann mit Druckwasser abzuspritzen.
d)
Anschließend sind sämtliche Flächen erneut mit einem Desinfektionsmittel zu besprühen.
e)
Hermetisch abgeschlossene Räume sind durch Begasung zu desinfizieren.
f)
Instandsetzungen von Boden, Wänden und anderen beschädigten Teilen sind nach einer Untersuchung seitens des amtlichen Tierarztes zu genehmigen und sofort durchzuführen.
g)
Nach Abschluß der Instandsetzungsarbeiten ist nachzuprüfen, ob sie in zufriedenstellender Weise durchgeführt worden sind.
h)
Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines Flammenwerfers unterzogen werden.
i)
Sämtliche Flächen sind mit einem alkalischen Desinfektionsmittel mit einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen Desinfektionsmittel zu besprühen. Das Desinfektionsmittel ist 48 Stunden danach mit Wasser abzuspülen.

3.
Endreinigung und -desinfektion

Die Behandlung mit Flammenwerfern oder einem alkalischen Desinfektionsmittel (Nummer 2 Buchstaben h) oder i)) ist nach zwei Wochen erneut vorzunehmen.

11.
Wiederbelegung der Seuchenbetriebe

Außer den Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie finden folgende Bestimmungen Anwendung:

1. Die Wiederbelegung darf erst nach Ablauf von vier Wochen seit der ersten vollständigen Desinfektion der Räumlichkeiten erfolgen, d. h. ab der dritten Stufe der Reinigungs- und Desinfektionsverfahren.

2. Bei der Wiederbelegung mit Schweinen muß der Art der in dem betreffenden Betrieb üblichen Haltung und Züchtung Rechnung getragen und folgenden Bestimmungen entsprochen werden:
a)
Handelt es sich um Freilufthaltung, so beginnt die Wiederbelegung damit, daß eine begrenzte Anzahl von Ferkeln, bei denen die Untersuchung auf Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit einen negativen Befund ergeben hat, als Sentineltiere eingeführt wird. Diese Ferkel werden gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörde in jedem infizierten Betrieb an verschiedenen Stellen verteilt; sie werden 28 Tage nach ihrer Verbringung in den Betrieb einer klinischen Untersuchung sowie einem serologischen Stichprobentest unterzogen.

Hat keines der Ferkel klinische Symptome der vesikulären Schweinekrankheit gezeigt und keine Antikörper gegen das Virus dieser Krankheit entwickelt, so kann die vollständige Wiederbelegung erfolgen.

b)
Bei allen übrigen Formen der Haltung und Züchtung erfolgt die Wiederbelegung mit Schweinen entweder gemäß dem Buchstaben a) oder durch eine vollständige Wiederbelegung unter der Voraussetzung, daß

alle Schweine innerhalb von 8 Tagen eintreffen, aus Betrieben stammen, die außerhalb der aufgrund der vesikulären Schweinekrankheit Beschränkungen unterworfenen Zonen liegen, und seronegativ sind,

während eines Zeitraums von 60 Tagen nach Ankunft der letzten Schweine kein Schwein den Betrieb verlassen darf,

der wiederaufgestockte Bestand einer klinischen und serologischen Untersuchung gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Bestimmungen unterzogen wird. Diese Untersuchung kann frühestens nach 28 Tagen erfolgen.

12. Spätestens zum 1. Oktober 1997 unterbreitet die Kommission dem Rat einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses ausgearbeiteten Bericht über die Entwicklung der Forschung und der Diagnoseverfahren sowie über die technische und wissenschaftliche Entwicklung hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit, zusammen mit etwaigen Vorschlägen, in denen den Schlußfolgerungen dieses Berichts Rechnung getragen wird. Der Rat befindet spätestens sechs Monate nach der Vorlage mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

(3)

ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

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