Artikel 23 RL 92/119/EWG

(1) Die Bedingungen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Maßnahmen sind in der Entscheidung 90/424/EWG geregelt.

(2) Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

a)
in der Liste der in Absatz 1 aufgeführten Seuchen wird folgende Seuche hinzugefügt:

„epizootische Hämorrhagie der Hirsche” ,

b)
folgender Absatz 2a wird hinzugefügt:

„Der betroffene Mitgliedstaat erhält ebenfalls eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, wenn beim Ausbruch einer der in Absatz 1 aufgeführten Seuchen zwei oder mehrere Mitgliedstaaten bei der Kontrolle dieser Seuche, insbesondere bei der Durchführung der epizootiologischen Untersuchung und der Maßnahmen zur Überwachung der Seuche eng zusammenarbeiten. Die besondere finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird unbeschadet der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 41 beschlossen.”

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