Artikel 24 RL 92/119/EWG
(1) Falls erforderlich, werden die Anhänge I, III und IV vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, um insbesondere neuen Untersuchungen und Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.
(2) Nach dem Verfahren des Artikels 25 kann die Kommission Anhang II ändern, um insbesondere der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung sowie neuen Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.
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