Artikel 13 RL 92/12/EWG

Der zugelassene Lagerinhaber muß

a)
vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz 3 eine Sicherheit in bezug auf die Beförderung sowie gegebenenfalls eine Sicherheit in bezug auf die Herstellung, die Verarbeitung und die Lagerung leisten, wobei die Voraussetzungen von den zuständigen Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Steuerlager zugelassen ist, festgelegt werden;
b)
den von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Steuerlager befindet, vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommen;
c)
eine nach Lagern getrennte Buchhaltung über die Bestände und Warenbewegungen führen;
d)
die Waren auf Verlangen vorführen;
e)
alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden.

Die vorstehenden Verpflichtungen müssen dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen nationalen und innergemeinschaftlichen Geschäften entsprechen.

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