Artikel 14 RL 92/12/EWG
(1) Der zugelassene Lagerinhaber wird für Verluste von der Steuer befreit, die während des Verfahrens der Steueraussetzung durch Untergang oder infolge höherer Gewalt entstanden und von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats festgestellt worden sind. Während des Verfahrens der Steueraussetzung wird er ebenfalls für den Schwund von der Steuer befreit, der während der Herstellung und Verarbeitung sowie der Lagerung und der Beförderung aus Gründen, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, eintritt. Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen diese Steuerbefreiungen gewährt werden. Diese Steuerbefreiungen für Verluste gelten für die in Artikel 16 genannten Wirtschaftsbeteiligten bei der Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung.
(2) Die Verluste gemäß Absatz 1, die während einer innergemeinschaftlichen Beförderung von Waren im Verfahren der Steueraussetzung eingetreten sind, müssen gemäß den Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats festgestellt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 20 werden bei Fehlmengen, die nicht unter die Verluste gemäß Absatz 1 fallen, sowie bei Fehlmengen, für die keine Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 gewährt wurde, die Abgaben nach den Steuersätzen erhoben, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt anwendbar waren, zu dem sich die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß ermittelten Fehlmengen ergeben haben, bzw. in dem die Fehlmengen festgestellt worden sind.
(4) Die Fehlmengen nach Absatz 3 und die Verluste, die nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit sind, müssen in jedem Fall auf der Rückseite des für den Versender bestimmten Rückscheins des in Artikel 18 Absatz 1 genannten Begleitdokuments vermerkt werden.
Dabei ist wie folgt zu verfahren:
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Sind die Verluste oder Fehlmengen während der innergemeinschaftlichen Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung eingetreten, so versehen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, die diese Verluste oder Fehlmengen feststellen, den Rückschein des Begleitdokuments mit einem entsprechenden Vermerk.
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Bei der Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat vermerken die zuständigen Behörden dieses Staates, ob sie eine teilweise Steuerbefreiung oder keine Steuerbefreiung für die festgestellten Verluste oder Fehlmengen gewähren.
In diesen Fällen legen sie die Berechnungsgrundlage für die geschuldeten Verbrauchsteuern nach Absatz 3 fest. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats sind gehalten, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verluste festgestellt worden sind, den Rückschein des Begleitdokuments in Kopie zuzusenden.
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