Artikel 15 RL 92/12/EWG

(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2, des Artikels 16, des Artikels 19 Absatz 4 und des Artikels 23 Absatz 1a muß die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern erfolgen.

Unterabsatz 1 gilt auch für die innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die dem Nullsatz unterliegen und nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.

(2) Die gemäß Artikel 13 von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zugelassenen Lagerinhaber gelten als für die Warenbeförderung im Inland und in der Gemeinschaft zugelassen.

(3) Die mit der innergemeinschaftlichen Warenbeförderung verbundenen Risiken werden von der Sicherheit gemäß Artikel 13, die der Versender in seiner Eigenschaft als zugelassener Lagerinhaber geleistet hat, und gegebenenfalls durch eine gesamtschuldnerische Sicherheitsleistung des Versenders und des Beförderers gedeckt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können dem Beförderer oder dem Eigentümer der Waren gestatten, anstelle des zugelassenen Lagerinhabers als Versender eine Sicherheit zu leisten. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Mineralöle innerhalb der Gemeinschaft auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, können die Mitgliedstaaten die zugelassenen Lagerinhaber als Versender von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach dem ersten Unterabsatz entbinden.

Die Einzelheiten der Sicherheitsleistung werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Die Sicherheitsleistung muß für die gesamte Gemeinschaft gültig sein.

(4) Unbeschadet des Artikels 20 können der zugelassene Lagerinhaber als Versender und gegebenenfalls der Beförderer erst dann aus ihrer Verantwortung entlassen werden, wenn der Nachweis dafür vorliegt, daß der Empfänger die Waren übernommen hat, insbesondere mittels des in Artikel 18 genannten Begleitdokuments unter den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen.

(5) Ein zugelassener Lagerinhaber als Versender oder sein Beauftragter können den Inhalt der Felder 4, 7, 7a, 13, 14 und/oder 17 des begleitenden Verwaltungsdokuments ändern, um einen neuen Empfänger, der zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Beteiligter sein muß, oder einen neuen Ort der Lieferung anzuzeigen. Die für den Versender zuständige Behörde ist unverzüglich zu benachrichtigen und der neue Empfänger oder der neue Ort der Lieferung ist unverzüglich auf der Rückseite des begleitenden Verwaltungsdokuments anzugeben.

(6) Bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von Mineralölen im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen steht es dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender frei, die Felder 4, 7, 7a, 13 und 17 des Begleitdokuments nicht auszufüllen, wenn der Empfänger bei Beginn des Versandvorgangs nicht bekannt ist, sofern

die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender im voraus gestattet haben, diese Felder nicht auszufüllen;

diesen Behörden Name und Adresse des Empfängers sowie seine Verbrauchsteuernummer und das Bestimmungsland mitgeteilt werden, sobald sie bekannt sind oder spätestens, wenn die Waren ihren Endbestimmungsort erreicht haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.