Artikel 15a RL 92/12/EWG

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats unterhält spätestens ab 1. April 1993 eine elektronische Datenbank, die sowohl ein Verzeichnis der zugelassenen Lagerinhaber, der für verbrauchsteuerliche Zwecke registrierten Wirtschaftsbeteiligten sowie ein Verzeichnis der als Steuerlager zugelassenen Lagerstätten umfaßt.

(2) In die Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:

a)
die Registriernummer, die von den zuständigen Behörden für die Person oder die Lagerstätte erteilt wurde;
b)
der Name und die Anschrift der Person oder der Lagerstätte;
c)
die Art der Waren, die von der Person oder in der Lagerstätte gelagert oder empfangen werden dürfen;
d)
die Anschrift der zuständigen Behörden, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden können;
e)
der Zeitpunkt der Erteilung der Verbrauchsteuernummer und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Gültigkeit.

(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) angeführten Daten werden der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats mitgeteilt. Für den Fall, daß die in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Daten nicht automatisch mitgeteilt werden, werden sie einem Mitgliedstaat auf besonderen Antrag zur Verfügung gestellt. Alle Daten dürfen nur zur Feststellung der Zulassung oder Registrierung von Personen und Lagerstätten verwendet werden.

(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gewährleistet, daß Personen, die am innergemeinschaftlichen Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligt sind, eine Bestätigung der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gespeicherten Informationen erhalten können.

(5) Auskünfte, die in Anwendung dieses Artikels in irgendeiner Form übermittelt werden, haben vertraulichen Charakter. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.

(6) Abweichend von Absatz 5 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, daß diese im ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats dort für ähnliche Zwecke verwendet werden könnten.

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