Artikel 15b RL 92/12/EWG

(1) Im Zusammenhang mit den Stichprobenkontrollen nach Artikel 19 Absatz 6 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um die Erteilung weitergehender als in der in Artikel 15a aufgelisteten Angaben ersuchen. Auf diesen Informationsaustausch finden die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG(1) Anwendung.

(2) Werden Informationen gemäß Absatz 1 ausgetauscht und sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat die Anhörung der von dem Informationsaustausch betroffenen Personen vor, so können diese Vorschriften weiter angewendet werden.

(3) Der für die Durchführung von Stichprobenkontrollen nach Absatz 1 erforderliche Informationsaustausch erfolgt auf einem einheitlichen Kontrolldokument. Form und Inhalt dieses Dokuments werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15.

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