Artikel 16 RL 92/12/EWG

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 kann der Empfänger auch ein gewerblicher Wirtschaftsbeteiligter sein, der kein zugelassener Lagerinhaber ist. Dieser Wirtschaftsbeteiligte kann in Ausübung seines Berufes verbrauchsteuerpflichtige Waren aus anderen Mitgliedstaaten im Verfahren der Steueraussetzung beziehen. Er kann jedoch diese Waren im Verfahren der Steueraussetzung weder lagern noch versenden.

Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts besondere Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift erlassen, die für verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten, für deren Vertrieb eine innerstaatliche Einzelregelung gilt, die mit dem Vertrag vereinbar ist.

(2) Der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte kann vor Empfang der Waren eine Registrierung bei den Steuerbehörden seines Mitgliedstaats beantragen.

Der registrierte Wirtschaftsbeteiligte muß folgende Vorschriften erfüllen: Er muß

a)
die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach Maßgabe der von den Steuerbehörden seines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen gewährleisten, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 4, der die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers als Versender und gegebenenfalls des Beförderers regelt;
b)
Aufzeichnungen über die Warenlieferungen führen;
c)
die Waren auf Verlangen vorführen;
d)
alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden.

Für diesen Wirtschaftsbeteiligten entsteht die Verbrauchsteuer mit dem Empfang der Waren und ist nach den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Bestimmungen zu entrichten.

(3) Wenn der in Absatz 1 genannte Wirtschaftsbeteiligte bei den Steuerbehörden seines Mitgliedstaats nicht registriert ist, muß er folgende Vorschriften erfüllen: Er muß

a)
vor dem Versand der Waren bei den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Erklärung abgeben und unbeschadet des Artikels 15 Absatz 4, der die Verantwortung des zugelassenen Lagerinhabers als Versender und gegebenenfalls des Beförderers regelt, die Zahlung der Verbrauchsteuern gewährleisten;
b)
bei Empfang der Waren die Verbrauchsteuern des Bestimmungsmitgliedstaats nach dessen Vorschriften entrichten;
c)
alle Maßnahmen dulden, die es den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich von der tatsächlichen Ankunft der betreffenden Waren und der Zahlung der Verbrauchsteuern für diese Waren zu vergewissern.

(4) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung.

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