Artikel 17 RL 92/12/EWG
Der zugelassene Lagerinhaber als Versender kann einen steuerlichen Beauftragten benennen. Dieser steuerliche Beauftragte muß im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassen und von den Steuerbehörden dieses Staates zugelassen sein. Stellvertretend für den Empfänger, der kein zugelassener Lagerinhaber sein darf, muß er folgende Vorschriften erfüllen: Er muß
- a)
- die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach Maßgabe der von den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen gewährleisten, unbeschadet des Artikels 15 Absatz 4, der die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers als Versender und gegebenenfalls des Beförderers regelt;
- b)
- bei Empfang der Waren die Verbrauchsteuern des Bestimmungsmitgliedstaats nach dessen Vorschriften entrichten;
- c)
- Aufzeichnungen über die Warenlieferungen führen und den Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats den Ort mitteilen, an den die Waren geliefert werden.
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