Artikel 18 RL 92/12/EWG
(1) Ungeachtet des etwaigen Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung wird jeder verbrauchsteuerpflichtigen Ware, die im Verfahren der Steueraussetzung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten — auch im direkten See- oder Luftverkehr zwischen zwei Häfen bzw. Flughäfen der Gemeinschaft — befördert wird, ein vom Versender ausgestelltes Begleitdokument beigegeben. Das Begleitdokument kann entweder ein Verwaltungsdokument oder ein Handelsdokument sein. Form und Inhalt dieses Dokuments sowie das Verfahren für die Fälle, in denen die Verwendung des Dokuments objektiv unangebracht ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.
(2) Damit die Nämlichkeit der Waren festgestellt und Kontrollen durchgeführt werden können, sind die Anzahl der Packstücke anzugeben und die Waren in dem in Absatz 1 genannten Dokument zu beschreiben; ist das Beförderungsmittel vom Abgangsmitgliedstaat als verschlußsicher anerkannt, so kann der Versender gegebenenfalls einen Raumverschluß oder Einzelverschlüsse der Packstücke anbringen.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 17 muß in den Fällen, in denen der Empfänger weder ein zugelassener Lagerinhaber noch ein registrierter Wirtschaftsbeteiligter ist, das in Absatz 1 genannte Dokument durch ein Dokument ergänzt werden, das die Zahlung der Verbrauchsteuern im Bestimmungsmitgliedstaat oder die Einhaltung aller anderen Bedingungen, die die Zahlung dieser Steuern unter den von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen gewährleisten, bescheinigt.
Dieses Dokument muß folgende Angaben enthalten:
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Anschrift der örtlich zuständigen Steuerbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats;
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Zeitpunkt und Verweis auf die Zahlung bzw. die Annahme der Sicherheit durch diese Behörde.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 befördert werden.
(5) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften über die Beförderung und die Lagerung mit Rohstoffen, die bei der Herstellung oder Verarbeitung verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwendet werden, beibehalten.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Verfahren der Steueraussetzung zwischen zwei Steuerlagern in ein und demselben Mitgliedstaat durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.
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