Artikel 19 RL 92/12/EWG

(1) Die Steuerbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten werden durch die Wirtschaftsbeteiligten mittels des in Artikel 18 genannten Dokuments bzw. eines Verweises auf dieses Dokument über versandte und empfangene Warensendungen unterrichtet. Dieses Dokument ist in vier Exemplaren anzufertigen:

eine Ausfertigung für den Versender;

eine Ausfertigung für den Empfänger;

eine Ausfertigung, die zur Erledigung des Verfahrens für die Rücksendung bestimmt ist;

eine Ausfertigung für die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden des jeweiligen Abgangsmitgliedstaats können jedoch vorschreiben, daß eine weitere Ausfertigung des Dokuments für die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vorzusehen ist.

Die zuständigen Behörden des Abgangs- und Bestimmungsmitgliedstaats können vorsehen, daß die Angaben, die in den für sie bestimmten Ausfertigungen des Begleitdokuments enthalten sind, auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann vorschreiben, daß die Ausfertigung, die zur Erledigung des Verfahrens an den Versender zurückzuschicken ist, von seinen Behörden bestätigt oder mit einem Sichtvermerk versehen wird. Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, unterrichten hiervon die Kommission, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

Nach dem Verfahren des Artikels 24 wird festgelegt, wie mit der für die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats bestimmten Ausfertigung zu verfahren ist.

(2) In den Fällen, in denen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung an einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten versandt werden, wird eine Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments oder eine Kopie des ordungsgemäß vervollständigten Handelsdokuments innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfangsmonat vom Empfänger an den Absender zur Erledigung zurückgesandt.

Unbeschadet dieser Bestimmung können Abgangsmitgliedstaaten vorsehen, daß eine Kopie des Rückscheins dem Versender unverzüglich per Fernkopierer übermittelt wird, um eine rasche Freigabe der Sicherheit zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Rücksendung des Originals nach Satz 1 bleibt davon unberührt.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei Mitgliedstaaten befördert, so können die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen gestatten, das Verfahren zur Erledigung des Begleitdokuments durch eine zusammengefaßte oder automatisierte Bescheinigung zu vereinfachen.

Der Rückschein muß folgende Angaben enthalten, die zur Erledigung des Verfahrens erforderlich sind:

a)
Anschrift der für den Empfänger örtlich zuständigen Steuerbehörden;
b)
Zeitpunkt und Ort des Empfangs der Waren;
c)
Bezeichnung der empfangenen Waren zur Überprüfung der Übereinstimmung der Sendung mit den Angaben auf dem Dokument. Bei Übereinstimmung ist der Vermerk „konform” einzutragen;
d)
Bezugs- oder Registriernummer, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, die solche Nummern verwenden, erteilt wurde, und/oder Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats, wenn dieser Staat vorschreibt, daß das zurückzuschickende Exemplar von seinen Behörden zu beglaubigen oder mit einem Sichtvermerk zu versehen ist;
e)
rechtsgültige Unterschrift des Empfängers.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 4 Buchstabe c) ist erledigt, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 einem dort genannten Status unterstellt werden, nachdem der Versender den Rückschein des begleitenden Verwaltungsdokuments oder eine Kopie des Handelsdokuments erhalten hat, auf denen vermerkt sein muß, daß die betreffenden Waren diesem Status unterstellt wurden.

(4) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen zugelassenen Lagerinhaber über einen oder mehrere Mitgliedstaaten exportiert werden, können im Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 4 Buchstabe c) befördert werden. Dieses Verfahren ist erledigt, wenn die Ausgangszollstelle bescheinigt, daß die Waren die Gemeinschaft verlassen haben. Diese Zollstelle muß dem Versender die für ihn bestimmte bestätigte Ausfertigung des Begleitdokuments zurückschicken.

(5) Im Falle der Nichterledigung hat der Versender die Steuerbehörden seines Mitgliedstaats innerhalb einer von diesen gesetzten Frist hiervon zu unterrichten. Diese Frist darf jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt der Versendung der Waren nicht überschreiten.

(6) Die Mitgliedstaaten arbeitenim Hinblick auf die Einführung von Stichprobenkontrollen, die gegebenenfalls im Wege EDV-gestützter Verfahren erfolgen, zusammen.

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