Artikel 23 RL 92/12/EWG

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, sofern sie bestimmt sind

für Lieferungen im Rahmen der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen;

für internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungen oder in den Sitzabkommen festgelegt sind;

für die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, sowie für die in Artikel 1 der Entscheidung 90/640/EWG(1) genannten Streitkräfte, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;

für den Verbrauch im Rahmen von mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist.

Diese Befreiungen gelten bis zum Erlaß einer einheitlichen Steuerregelung nach Maßgabe der vom Aufnahmeland festgelegten Bedingungen und Grenzen. Die Befreiung kann im Wege eines Verfahrens zur Erstattung der Verbrauchsteuern gewährt werden.

(1a) Die Streitkräfte und Einrichtungen nach Absatz 1 sind ermächtigt, aus anderen Mitgliedstaaten Waren zu beziehen, die im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung mit einem Begleitdokument nach Artikel 18 befördert werden, sofern neben dem Begleitdokument eine Freistellungsbescheinigung mitgeführt wird. Form und Inhalt der Freistellungsbescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegt.

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat einstimmig ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Einrichtung Abkommen zu schließen, die Befreiungen von Verbrauchsteuern vorsehen können.

Der Staat, der ein solches Abkommen schließen will, befaßt damit die Kommission und legt ihr alle zweckdienlichen Angaben vor. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats. Der Beschluß des Rates gilt als gefaßt, wenn innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Unterrichtung die Angelegenheit im Rat nicht erörtert worden ist.

(3) Die die Verbrauchsteuern betreffenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien verlieren am 31. Dezember 1992 ihre Gültigkeit:

Richtlinie 74/651/EWG(2),

Richtlinie 83/183/EWG(3),

Richtlinie 68/297/EWG(4).

(4) Die die Verbrauchsteuern betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 69/169/EWG(5) verlieren am 31. Dezember 1992 ihre Gültigkeit hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(5) Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erläßt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1990, S. 19.

(2)

ABl. Nr. L 354 vom 30. 12. 1974, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/663/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 40).

(3)

ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 64. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 89/604/EWG (ABl. Nr. L 348 vom 29. 11. 1989, S. 28).

(4)

ABl. Nr. L 175 vom 25. 7. 1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 85/347/EWG (ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1985, S. 22).

(5)

ABl. Nr. L 135 vom 4. 6. 1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/191/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 16. 4. 1991, S. 24).

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