Artikel 24 RL 92/12/EWG

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem Verbrauchsteuerausschuss, unterstützt.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 5, 7, 15b, 18, 19 und 23 werden nach dem Verfahren des Absatzes 3 getroffen.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(1).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Über die Maßnahmen nach Absatz 2 hinaus prüft der Ausschuss die von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaats aufgeworfenen Fragen, die die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen für den Verbrauchsteuerbereich betreffen.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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