Artikel 26 RL 92/12/EWG

(1) Unbeschadet des Artikels 8 werden Dänemark und Finnland bis zum 31. Dezember 2003 ermächtigt, auf bestimmte alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Privatpersonen für den Eigenverbrauch in dänisches bzw. finnisches Hoheitsgebiet verbringen, die besonderen Bestimmungen der Unterabsätze 2 und 3 anzuwenden.

Dänemark und Finnland werden ab 1. Januar 1997 ermächtigt, für Waren, die ohne erneute Entrichtung der Verbrauchsteuer in ihre Hoheitsgebiete verbracht werden, dieselben mengenmäßigen Beschränkungen beizubehalten, die sie am 31. Dezember 1996 anwenden. Diese Beschränkungen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten schrittweise beseitigt.Ab dem Inkrafttreten der finnischen Rechtsvorschriften, mit denen Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie 69/169/EWG umgesetzt wird, erhöht Finnland die Freimenge für Bier auf mindestens 24 Liter, ab dem 1. Januar 2001 auf mindestens 32 Liter, ab dem 1. Januar 2003 auf mindestens 64 Liter.

Werden diese Waren von ihren jeweiligen Gebietsansässigen in dänisches bzw. finnisches Hoheitsgebiet verbracht, so können Dänemark und Finnland die Inanspruchnahme der Freigrenzen auf die Personen beschränken, die ihr Hoheitsgebiet länger als 24 Stunden verlassen haben.

(2) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2000 über die Anwendung des Absatzes 1.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 wird Schweden ermächtigt, auf alkoholische Getränke und Tabakwaren die im Anhang festgelegten Beschränkungen anzuwenden.

Die Ermächtigung betrifft die Menge an alkoholischen Getränken und Tabakwaren, die Privatpersonen ohne weitere Entrichtung von Verbrauchsteuern für den Eigenverbrauch in das schwedische Hoheitsgebiet verbringen dürfen.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003.

(4) Dänemark, Finnland und Schweden dürfen für die unter diesen Artikel fallenden Erzeugnisse Verbrauchsteuern erheben und die erforderlichen Kontrollen durchführen.

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