Artikel 26a RL 92/12/EWG
Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich vor dem 1. Januar 1993 in einem anderen Verfahren der Steueraussetzung befinden als dem des Artikels 5 Absatz 2 und dem des Artikels 18 Absatz 1 und für die dieses Verfahren nicht erledigt ist, gelten nach diesem Zeitpunkt als im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung befindlich.
Handelt es sich im Fall des Absatzes 1 um das interne gemeinschaftliche Versandverfahren der Steueraussetzung, so sind die zum Zeitpunkt der Abfertigung der Waren zu diesem Verfahren geltenden Bestimmungen so lange anzuwenden, wie sich die Waren in diesem Verfahren befinden; die Dauer ist gemäß den genannten Bestimmungen zu ermitteln.
Handelt es sich dabei um ein nationales Versandverfahren der Steueraussetzung, so regeln die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für seine Erledigung nach dem 1. Januar 1993.
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