Artikel 27 RL 92/12/EWG

Der Rat überprüft vor dem 1. Januar 1997 anhand eines Berichts der Kommission die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 und erläßt gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die erforderlichen Änderungen.

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