Artikel 28 RL 92/12/EWG
Für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 gelten folgende Bestimmungen:
- 1.
-
Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr in einen anderen Mitgliedstaat begeben.
Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet:
- a)
- Verkaufsstelle : jedes Geschäft innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welches die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung der Nummer 3 aufgestellt werden;
- b)
- Reisende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben : alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheins oder einer Schiffkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem anderen Mitgliedstaat genannt ist;
- c)
- innergemeinschaftlicher Luft- oder Seeverkehr : jede Beförderung im Luft- oder Seeverkehr, die in einem Mitgliedstaat beginnt und deren tatsächlicher Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt.
Waren, die im Verlauf einer innergemeinschaftlichen Beförderung von Reisenden an Bord eines Flugzeugs oder eines Schiffes abgegeben werden, sind den durch Verkaufsstellen abgegebenen Waren gleichgestellt.
Diese Befreiung gilt auch für Waren, die von Verkaufsstellen in einem der beiden Bahnhöfe an der Ein- und Ausfahrt des Ärmelkanaltunnels an Reisende mit einem gültigen Fahrausweis für die Strecke zwischen diesen beiden Bahnhöfen abgegeben werden.
- 2.
- In den Genuß der unter Nummer 1 vorgesehenen Befreiung gelangen nur die Waren, deren Menge pro Person und pro Reise die Höchstgrenze nicht überschreitet, die in den Gemeinschaftsbestimmungen über den Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft vorgesehen sind.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße und einfache Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißbrauch auszuschließen.
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