Artikel 29 RL 92/12/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten können kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Titel II und III sowie von den übrigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Überwachung befreien. Wenn die kleinen Weinerzeuger selbst Lieferungen in andere Mitgliedstaaten vornehmen, unterrichten sie die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats darüber, und sie erfüllen die Pflichten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission(1) vorgeschrieben sind, insbesondere was das Ausgangsregister und die Begleitdokumente anbelangt.

Unter kleinen Weinerzeugern sind Personen zu verstehen, die durchschnittlich weniger als 1000 hl Wein im Jahr erzeugen.

(2) Die Steuerbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats werden vom Empfänger der Weinlieferungen nach deren Eingang durch das in Absatz 1 genannte Dokument oder durch einen Hinweis auf dieses Dokument unterrichtet.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen im Wege bilateraler Vereinbarungen die erforderlichen Maßnahmen zur Einführung von Stichprobenkontrollen, die gegebenenfalls im Wege EDV-gestützter Verfahren erfolgen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 592/91(ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 13).

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