Artikel 30 RL 92/12/EWG
Die Richtlinie 77/799/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern
. - 2.
-
In Artikel 1
- a)
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erhält Absatz 1 folgende Fassung:
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen sich nach dieser Richtlinie gegenseitig alle Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geeignet sein können, sowie alle Auskünfte bezüglich der Festsetzung und Erhebung folgender indirekten Steuern:
- —
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Mehrwertsteuer;
- —
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Mineralölsteuer;
- —
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Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke;
- —
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Verbrauchsteuer auf Tabakwaren.
- b)
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erhalten in Absatz 5 die auf Dänemark, auf Griechenland, auf das Vereinigte Königreich und auf Portugal bezüglichen Angaben folgende Fassung:
- —
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The Commissioners of Customs and Excise oder ihre Beauftragten für Auskünfte im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern,
- —
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The Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten für alle sonstigen Auskünfte;
in Dänemark:
Skatteministeren oder sein Beauftragter;
in Griechenland:
Υπουργός Οικονομικών oder sein Beauftragter;
im Vereinigten Königreich:
in Portugal:
O Ministro das Finanças oder sein Beauftragter.
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