Artikel 31 RL 92/12/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am 1. Januar 1993 nachzukommen.

Das Königreich Dänemark kann jedoch hinsichtlich Artikel 9 Absatz 3 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Bestimmung nachzukommen, vor dem 1. Januar 1993 in Kraft setzen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen.

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