Artikel 11 RL 92/13/EWG

(1) Betreibt ein anderer Betroffener im Sinne des Artikels 9 als die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, im Zusammenhang mit einem bestimmten Vergabeverfahren ein gerichtliches Nachprüfungsverfahren im Sinne dieser Richtlinie, so setzt der Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis. Die Schlichter unterrichten den Betroffenen, daß das Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen worden ist, und fordern ihn auf, binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob er diesem Verfahren beizutreten bereit ist. Weigert sich der Betroffene, können die Schlichter erforderlichenfalls im Wege des Mehrheitsbeschlusses beschließen, das Schlichtungsverfahren zu beenden, wenn sie der Auffassung sind, daß der Beitritt des Betroffenen zur Beilegung der Streitigkeit notwendig ist. Sie teilen der Kommission diesen Beschluß unter Angabe der Gründe mit.

(2) Maßnahmen aufgrund dieses Kapitels ergehen unbeschadet

a)
eines etwaigen Tätigwerdens der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Artikel 169 bzw. 170 des Vertrages oder nach Kapitel 3 dieser Richtlinie;
b)
der Rechte, die die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, der Auftraggeber oder jede sonstige Person hat.

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