Artikel 10 RL 92/13/EWG
(1) Gelangt die Kommission aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 9 zu der Auffassung, daß der Streitfall die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft, so bittet sie den Auftraggeber anzugeben, ob er an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchte. Wenn der Auftraggeber ablehnt, teilt die Kommission der Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, mit, daß das Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Wenn der Auftraggeber zustimmt, werden die Absätze 2 bis 7 angewandt.
(2) Die Kommission schlägt so bald wie möglich einen Schlichter vor, der in einer Liste von unabhängigen, für diese Aufgabe akkreditierten Personen verzeichnet ist. Diese Liste wird von der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für öffentliches Auftragswesen oder bezüglich von Auftraggebern, deren Tätigkeiten in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 90/531/EWG definiert sind, nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für das Vergabeverfahren im Telekommunikationssektor erstellt.
Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei erklärt, ob sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren Schlichter. Die Schlichter können höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Verfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgesehenen Sachverständigen ablehnen.
(3) Die Schlichter geben der Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, dem Auftraggeber und jedem sonstigen Bewerber oder Bieter in dem in Frage stehenden Vergabeverfahren Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern.
(4) Die Schlichter bemühen sich, unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts so rasch wie möglich eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
(5) Die Schlichter berichten der Kommission über ihre Schlußfolgerungen und über alle Ergebnisse, zu denen sie gelangt sind.
(6) Die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, und der Auftraggeber haben das Recht, das Verfahren jederzeit zu beenden.
(7) Sofern die Parteien nichts anderes beschließen, haben die Person, die das Verfahren beantragt hat, und der Auftraggeber für ihre eigenen Kosten aufzukommen. Außerdem tragen sie je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der beigeladenen Parteien.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.