Artikel 9 RL 92/13/EWG

(1) Jeder, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag im Sinne der Richtlinie 90/531/EWG hat oder hatte und der meint, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrags durch einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften für die Auftragsvergabe oder gegen einzelstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieses Gemeinschaftsrechts ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, kann das in den Artikeln 10 und 11 vorgesehene Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich an die Kommission bzw. an die im Anhang aufgeführten einzelstaatlichen Behörden zu richten. Diese Behörden übermitteln die betreffenden Anträge so bald wie möglich der Kommission.

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