Artikel 5 RL 92/13/EWG

(1) Die Prüfer berichten den Auftraggebern schriftlich über die Ergebnisse ihrer Untersuchung. Die Prüfer vergewissern sich vor Aushändigung der in Artikel 4 genannten Bescheinigung an die Auftraggeber, daß etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken der Auftraggeber berichtigt worden sind und daß Maßnahmen getroffen worden sind, um ein erneutes Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

(2) Auftraggeber, die eine Bescheinigung erhalten haben, können in den nach den Artikeln 16 bis 18 der Richtlinie 90/531/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichenden Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und -praktiken am … mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.”

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