Artikel 6 RL 92/13/EWG

(1) Die Prüfer sind von den Auftraggebern unabhängig und müssen ihre Aufgaben in völliger Objektivität wahrnehmen. Sie müssen die notwendige Gewähr für einschlägige berufliche Qualifikation und Erfahrung bieten.

(2) Die Mitgliedstaaten können als Prüfer Personen, Berufsgruppen oder Mitarbeiter von Institutionen benennen, die nach ihrer Auffassung die in Absatz 1 enthaltenen Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die beruflichen Qualifikationen vorschreiben, die sie als sachgerecht betrachten und die wenigstens dem Niveau von Hochschulabschlüssen im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG(1) entsprechen, oder sie können vorsehen, daß bestimmte staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen zum Nachweis der beruflichen Qualifikation diese Gewähr bieten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16.

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