Artikel 1 RL 92/14/EWG

(1) Diese Richtlinie bezweckt, den Betrieb der in Artikel 2 beschriebenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge einzuschränken.

(2) Diese Richtlinie gilt für Flugzeuge, deren maximale Startmasse größer oder gleich 34000 kg ist oder deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet werden.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    „Luftfahrtunternehmen” ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

    „Betriebsgenehmigung” eine Genehmigung, die einem Unternehmen erteilt wird und dieses berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern;

    „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft” ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(1) ausgestellt wurde;

    „gesamte Flotte ziviler Unterschallstrahlflugzeuge” die gesamte einem Luftfahrtunternehmen als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art über mindestens ein Jahr zur Verfügung stehende Flotte von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 240 vom 24. 8. 1992, S 1.

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