Präambel RL 92/14/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anwendung von Lärmemissionsnormen auf zivile Unterschallstrahlflugzeuge hat einschneidende Folgen für die Luftverkehrsdienste, insbesondere, wenn dadurch die nutzbare Lebensdauer der von Fluggesellschaften betriebenen Flugzeuge begrenzt wird. Die Richtlinie 80/51/EWG(4) setzt Grenzwerte für diese Lärmemissionen fest.
Die Richtlinie 89/629/EWG(5) beschränkt die Aufnahme von Flugzeugen in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten, wenn sie nur die Lärmgrenzwerte gemäß Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), einhalten können. Nach jener Richtlinie ist diese Aufnahmebeschränkung lediglich als erster Schritt anzusehen.
Im Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz(6) wird die Bedeutung des Problems der Lärmbelästigung hervorgehoben und insbesondere festgestellt, daß Maßnahmen zur Verringerung des Fluglärms notwendig sind.
Angesichts der zunehmenden Überlastung der Flughäfen in der Gemeinschaft muß gewährleistet sein, daß die bestehenden Einrichtungen optimal genutzt werden; dies ist nur bei Einsatz umweltverträglicher Flugzeuge möglich.
Die von der Gemeinschaft in Verbindung mit anderen internationalen Gremien durchgeführten Arbeiten haben ergeben, daß im Sinne eines wirksamen Umweltschutzes allen Bestimmungen über die Nichtaufnahme in die Luftfahrzeugrollen Maßnahmen zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen, die den Grenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, folgen müssen.
Gemeinsame Regeln zur Erreichung dieses Ziels sollten nach einem sinnvollen Zeitplan eingeführt werden, um zu gewährleisten, daß über die bestehenden Regelungen hinaus gemeinschaftsweit ein harmonisiertes Konzept eingeführt wird. Angesichts der jüngsten Bestrebungen, die Vorschriften für den europäischen Luftverkehr schrittweise zu liberalisieren, ist dies besonders wichtig.
Der Fluglärm sollte unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Folgen weiter reduziert werden.
Es empfiehlt sich, den Betrieb der in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten eingetragenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge auf diejenigen zu beschränken, die den Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 entsprechen. Ein abgestufter Zeitplan für die Löschung der Flugzeuge, die den Normen des Kapitels 3 nicht entsprechen, in den Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten wäre sowohl für die Fluggesellschaften als auch für die Hersteller von Vorteil.
Die Probleme der Entwicklungsländer sollten dabei in besonderer Weise berücksichtigt werden.
In Anbetracht möglicher technischer oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten erscheint es ratsam, begrenzte Ausnahmen zuzulassen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 111 vom 26. 4. 1991, S. 5.
- (2)
ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992.
- (3)
ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 89.
- (4)
ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 26. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 83/206/EWG (ABl. Nr. L 117 vom 4. 5. 1983, S. 15).
- (5)
ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 27
- (6)
ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.
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