Artikel 4 RL 92/14/EWG

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) festgelegte Frist von 25 Jahren um insgesamt höchstens drei Jahre verlängern, wenn das Luftfahrtunternehmen hinsichtlich des betreffenden Flugzeugs nachweist, daß andernfalls seine Geschäftstätigkeit in unzumutbarer Weise nachteilig beeinflußt würde.

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