Artikel 5 RL 92/14/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine Freistellung von Artikel 2 Absatz 1 für Flugzeuge, die den Lärmgrenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, jedoch normgerecht umgerüstet werden können, sofern

a)
geeignete Bausätze zur Umrüstung des betreffenden Flugzeugtyps vorhanden und verfügbar sind;
b)
die so umgerüsteten Flugzeuge die Lärmgrenzwerte in Kapitel 3 des Anhangs 16 einhalten können, die entsprechend den von den Mitgliedstaaten gebilligten technischen Grenzwerten und Verfahren festgelegt werden, solange keine gemeinsamen Grenzwerte und Verfahren auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind;
c)
das Luftfahrtunternehmen die Bausätze vor dem 1. April 1994 in Auftrag gegeben hat;
d)
das Luftfahrtunternehmen den frühestmöglichen Liefertermin für diese Umrüstung akzeptiert hat.

(2) Für Flugzeuge von historischem Interesse können die Mitgliedstaaten Freistellungen von den Bestimmungen des Artikels 2 gewähren.

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