Artikel 6 RL 92/14/EWG
Die Mitgliedstaaten können für ein in Auftrag gegebenes Ersatzflugzeug Freistellungen von Artikel 2 Absatz 1 gewähren, wenn der Auftrag vor dem 1. April 1994 erteilt wurde, das Ersatzflugzeug den Lärmgrenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 entspricht und das Luftfahrtunternehmen den frühestmöglichen Liefertermin akzeptiert hat.
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