Artikel 7 RL 92/14/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Flugzeuge, die wegen Nichteinhaltung der Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 aus ihren Luftfahrzeugrollen zu streichen sind, auf einen Satz beschränken, der pro Jahr höchstens 10 v. H. der gesamten Flotte ziviler Unterschallstrahlfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten bringen Artikel 2 Absatz 1 in bezug auf Flugzeuge, die nach Absatz 1 in der Luftfahrzeugrolle eines Mitgliedstaats verbleiben, nicht zur Anwendung.
(3) Hat ein Mitgliedstaat auf Flugzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in einem Drittland registriert waren und in dem Mitgliedstaat betrieben wurden, eine Ausnahme angewandt, die derjenigen der Absätze 1 und 2 gleichwertig ist, so kann die Ausnahme weiterhin anerkannt werden, sofern das Luftfahrtunternehmen den Bedingungen genügt.
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