Artikel 8 RL 92/14/EWG

In Einzelfällen können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen, die aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht betrieben werden dürfen, auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets gestatten. Diese Ausnahme beschränkt sich auf

a)
Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, so daß die Versagung einer befristeten Freistellung nicht vertretbar wäre;
b)
Flugzeuge, die Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchführen und daher keine Einnahmen erzielen.

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