Artikel 9 RL 92/14/EWG

(1) Ein Mitgliedstaat, der Freistellungen nach den Artikeln 4 bis 7 gewährt, unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über Inhalt und Gründe seiner Entscheidung.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Freistellungen für Flugzeuge an, die in dessen Luftfahrzeugrollen eingetragen sind.

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