Artikel 3 RL 92/14/EWG
Die im Anhang aufgeführten Flugzeuge sind von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ausgenommen, sofern
- a)
- für diese zivilen Unterschallstrahlflugzeuge, die Flughäfen der Gemeinschaft in einem gemeinsam mit den betroffenen Staaten festgelegten Bezugszeitraum von zwölf Monaten zwischen 1986 und 1990 anflogen, Lärmzulassungen nach den Normen in Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), erteilt wurden und
- b)
- diese Flugzeuge während des Bezugsjahres in dem im Anhang für das Flugzeug angegebenen Entwicklungsland registriert waren und weiterhin von dort niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen entweder unmittelbar oder im Rahmen einer Leasing-Vereinbarung gleich welcher Form genutzt werden.
Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht, wenn das Flugzeug durch eine natürliche oder juristische Person geleast wurde, die in einem anderen als dem für dieses Flugzeug im Anhang angeführten Land niedergelassen ist.
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