Artikel 1a RL 92/23/ewg

(1) Die Anforderungen des Anhangs V gelten für Reifen, die zur Montage an erstmals am oder nach dem 1. Oktober 1980 benutzten Fahrzeugen bestimmt sind.

(2) Die Anforderungen des Anhangs V gelten nicht für

a)
Reifen der Geschwindigkeitskategorien unter 80 km/h;
b)
Reifen, deren Felgennenndurchmesser 254 mm (oder Kode 10) nicht überschreitet oder 635 mm (Kode 25) oder mehr beträgt;
c)
T-Notradreifen zum vorübergehenden Gebrauch gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt 2.3.6;
d)
Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1980 erfolgte.

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