Artikel 1 RL 92/23/ewg

Im Sinne dieser Richtlinie

sind „Reifen” neue Original- oder Ersatzluftreifen, einschließlich Winterreifen mit Löchern zur Aufnahme von Spikes, die zur Ausrüstung von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG bestimmt sind. Diese Begriffsbestimmung schließt Winterreifen mit Spikes nicht mit ein;

sind „Fahrzeuge” alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates;

ist „Hersteller” der Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke für Fahrzeuge oder Reifen.

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