Präambel RL 92/23/ewg
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es sind Maßnahmen zu ergreifen, mit denen der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise verwirklicht wird. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes wird die Anwendung des Verfahrens der Vollharmonisierung notwendig.
Dieses Verfahren ist bei der Überarbeitung des gesamten EG-Typgenehmigungsverfahrens im Geist der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung anzuwenden.
Die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger geltenden technischen Anforderungen betreffen unter anderem die Reifen.
Diese Anforderungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß alle Mitgliedstaaten entweder zusätzlich zu ihrer derzeitigen Regelung oder anstelle derselben gleiche Vorschriften erlassen, vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EG-Typgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG(5), einführen zu können.
Die Regelung für Reifen sollte nicht nur gemeinsame Vorschriften über deren Merkmale, sondern auch über die Bereifung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern umfassen.
Es ist daher angebracht, ein gemeinsames Verfahren für die Erteilung eines EWG-Prüfzeichens für jeden Reifentyp vorzusehen, der den gemeinsamen Merkmalen und Prüfvorschriften entspricht. Für den freien Verkehr der Reifen wird auf Gemeinschaftsebene die Übereinstimmung der Reifen mit den gemeinsamen Vorschriften für erfüllt angesehen, wenn auf jedem Reifen das dem Hersteller nach obigem Verfahren erteilte Prüfzeichen angebracht ist. Jeder Mitgliedstaat kann zur Überprüfung der Übereinstimmung der Reifen mit den gemeinsamen Vorschriften jederzeit Kontrollen durchführen. Bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung müssen die Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Übereinstimmung der Reifen mit den genannten Vorschriften herbeizuführen. Diese Maßnahmen können so weit gehen, daß das EWG-Prüfzeichen entzogen wird.
Es empfiehlt sich, den technischen Vorschriften Rechnung zu tragen, die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 30 ( „Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger” , geänderte Fassung)(6), in der Regelung Nr. 54 ( „Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger” )(7) sowie in der Regelung Nr. 64 ( „Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind” )(8) erlassen hat; diese Regelungen sind dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen beigefügt.
Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge beinhaltet auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 95 vom 12. 4. 1990, S. 101.
- (2)
ABl. Nr. C 284 vom 12. 11. 1990, S. 81, und Beschluß vom 12. Februar 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1990, S. 9.
- (4)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44.
- (6)
Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa
E/ECE/324 Rev. 1/Add. 29 vom 1. 4. 1975 E/ECE/TRANS/505 und Änderungen 01, 02 und Ergänzungen.
- (7)
Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa
E/ECE/324 Rev. 1/Add. 53 und Ergänzungen. E/ECE/TRANS/505 - (8)
Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa
E/ECE/324 Rev. 1/Add. 63 und Ergänzungen. E/ECE/TRANS/505
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