Artikel 5 RL 92/23/ewg
Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aufgrund der Reifen versagen, wenn diese das EG-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.
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